Besetzung der Verwaltungsräte von Sparkassen
Nach dem Thüringer Sparkassengesetz müssen die Verwaltungsräte nach meiner Ansicht paritätisch (also nach Stärke bzw. dem Verhältnis der Fraktionen) in den Kreistagen bzw. Stadträten der kreisfreien Städte besetzt sein, und zwar vorbehaltlich der Sparkassenmitarbeiter 50 % Nicht-Kreistagsmitglieder bzw. Stadtratsmitglieder. Hier ergab sich nun die Frage, was geschieht, wenn z.B. ein Verwaltungsratsmitglied die Fraktion verlässt und weitere Konstellationen. Hier antwortete die Thüringer Landesregierung, die “Parität” könne sehr wohl dann durch ein Vorschlagsrecht der betroffenen Fraktion gewahrt werden. Konkret heißt dies für den angefragten Fall, dass nur die betroffene AfD Kreistagsfraktion im Landkreis Unstrut-Hainich einen Vertreter entsenden darf, die anderen Fraktionen müssen diesem Vorschlag folgen bzw. die Stimmzettel dürfen keine nein Stimme vorsehen nach meiner Rechtsauffassung. Jedenfalls war die bisherige Handhabung, nämlich das Ignorieren der AfD Fraktion, rechtswidrig. Folglich verhielt sich nur die AfD Kreistagsfraktion rechtskonform als Vorreiter der Rechtsstaatlichkeit. Weiteres sehen Sie in der unten dargestellten Antwort zur Kleinen Anfrage.
Ihr Robert Sesselmann