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Wider dem Ämterfilz der Landkreise

Aktuelles

Wie die AfD-Fraktion anhand öffentlich zugänglicher Informationen unter Federführung von Andreas Groß, auch Kreistagsmitglied in Sonneberg, ermitteln konnte, haben rund 15 Beigeordnete der Landkreise in Thüringen gleichzeitig ein Mandat als Gemeinde- beziehungsweise Stadtratsmitglied. Dies verstößt zweifelsfrei gegen die Inkompatibilitätsregelung der Thüringer Kommunalordnung (§ 23 Abs. 4 Nr. 4 ThürKO), nach der gewählte Gemeinde- oder Stadtratsmitglieder ihr Amt nicht antreten können oder verlieren, wenn sie gleichzeitig als Beigeordnete eines Landkreises, dem die Kommune angehört, tätig sind. Betroffen sind unter anderem die Landkreise Saalfeld-Rudolstadt und Schmalkalden-Meiningen, darunter auch Abgeordnete des Thüringer Landtages. Die AfD-Fraktion fordert: So wie sie es von den Bürgern erwarten, müssen sich sämtliche Landes- und Kommunalpolitiker des Freistaates Thüringen an Recht und Gesetz halten, während die Landesregierung angehalten ist, die ThürKO auf allen Ebenen konsequent umzusetzen und möglichen Missbrauch zu ahnden.„Um die gravierenden Unstimmigkeiten zu beleuchten, die sich aus den uns vorliegenden Informationen ergeben, habe ich gemeinsam mit meinem Fraktionsvorsitzenden Björn Höcke im Namen der AfD-Fraktion eine Kleine Anfrage eingereicht, die von der Landesregierung erhellende Antworten zu möglichen Sonderregelungen oder Einschränkungen der Inkompatibilitätserklärung der Thüringer Kommunalordnung erbittet – auch wenn wir davon ausgehen, dass es die nicht gibt“, erklärt hierzu unser kommunalpolitischer Sprecher Robert Sesselmann. „Ganz offensichtlich werden bewusst gesetzliche Regelungen umgangen, die nicht ohne Grund verabschiedet wurden. Mit der um sich greifenden Postenschacherei und dem kommunalen Ämterfilz muss endlich Schluss gemacht werden!“

Im Landkreis Sonneberg betrifft dies den ehrenamtlichen Beigeordneten im Landkreis, Christian Tanzmeier. Er ist zugleich auch Mitglied des Stadtrates Sonneberg. Weil er am 03.07.2019 zum ehrenamtlichen Beigeordneten gewählt wurde, ist zugleich sein Mandat im Stadtrat Sonneberg erloschen.

Das Thüringer Innenministerium stellt sich auf den Standpunkt, dass die vom Wortlaut eindeutige Regelung des § 23 Abs. 4 Nr. 4 ThürKO: Die nach Absatz 2 zu Gemeinderatsmitgliedern gewählten Personen können ihr Amt nicht antreten oder verlieren ihr Amt, falls sie gleichzeitig tätig sind als:…

4. Landrat oder Beigeordneter eines Landkreises, für kreisangehörige Gemeinden jedoch nur desjenigen Landkreises, dem die Gemeinde angehört,…

für ehrenamtliche Beigeordnete nicht gelte.

Indes sieht auch die Kommentatur zum Thüringer Kommunalrecht sehr wohl auch die ehrenamtlichen Beigeordneten der Landkreise umfasst, so dass diese eben gerade nicht in einem Gemeinderat bzw. Stadtrat Mitglied sein können.

Auch die Literatur und die Rechtsprechung zum Verfassungsrecht des Bundes und der Länder gibt dem Gesetzgeber bezüglich solcher Inkompatibilitätsregelungen einen weiten Spielraum.

Auf einem anderen Blatt steht, ob die Beschlüsse der Gemeinderäte bzw. Stadträte folglich wegen falscher Einberufung des Gemeinderates bzw. Stadtrates rechtswidrig oder sogar nichtig sind. Hier könnten Heilungsmöglichkeiten im Einzelfall in Frage kommen.

Insoweit werde ich an diesem Thema dranbleiben und kann nur an die vom Ämterfilz betroffenen Beigeordneten appelieren, sofort ihr Mandat im Gemeinderat bzw. Stadtrat Gesichtswahrend niederzulegen und ihre Aufwandsentschädigungen zurückzubezahlen, so dass wenigstens für die Zukunft eine saubere Lösung der Problematik gegeben ist.