Beizufügende Unterlagen bei der Einberufung zu Stadtratssitzungen
In der Thüringer Kommunalordnung – ThürKO – ist geregelt, dass die Stadtratsmitglieder (und Kreistagsmitglieder) bzw. auch die entsprechenden Ausschussmitglieder mit einer Tagesordnung einzuladen sind, § 35 Abs. 2 ThürKO. Daneben kann auch unter Umständen eine Einladung elektronisch erfolgen, aber diese Einladungsform ist tückisch. Näheres ist aus der unten erfolgten Kleinen Anfrage ersichtlich. Ein in der ThürKO nur unbefriedigend geregeltes Problem ist der Umstand, dass Unterlagen neben der Tagesordnung grundsätzlich nicht der Einladung beizulegen sind. Hier habe ich aber Zweifel, im Gegensatz zur Ansicht der Thüringer Landesregierung. Hier besteht noch im Detail Klärungsbedarf, auch weil dieser Umstand in ganz Thüringen unterschiedlich gehandhabt wird. Jedenfalls vertritt die Landesregierung folgendes:
“Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 ThürKO hat der Bürgermeister die Beratungsgegenstände der Gemeinde-/Stadtratssitzungen vorzubereiten. Ein gesetzliches Recht auf Bereitstellung entsprechender Beratungsunterlagen (neben der Einladung und Tagesordnung) besteht nicht.”
Ihr Robert Sesselmann