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Betriebsprüfung wegen Sozialversicherungsrechtlicher beziehungsweise steuerrechtlicher Vorschriften

Aktuelles

Pressemitteilung Nr. 6

Grundsätzlich unterliegen Betriebe umfangreichen Überprüfungen wie Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung bezüglich der Sozialversicherung, Prüfungen der Finanzämter bezüglich der Ertrags-, Umsatz- oder Lohnsteuer und so weiter.
Werden bei solchen Prüfungen Straftaten festgestellt, ist ein Strafverfahren einzuleiten. In Drucksache 6/7703 vom 9. September 2019 nahm die Landesregierung Stellung zu Fragen über die Prüfung von Gastronomie- und Hotelbetrieben. Darin hieß es zur Staatsangehörigkeit von Betriebsinhabern:
“Die Staatsbürgerschaft stellt keinen Tatbestand dar, an den eine Steuerpflicht nach den Einzelsteuergesetzen knüpft. Daten zur Staatsbürgerschaft werden deshalb im Besteuerungsverfahren nicht erhoben.” Allerdings war in der betreffenden Frage gar nicht nach der Steuerpflicht gefragt worden.
Gemäß Nummer 42 der Anordnung über die Mitteilungen in Strafsachen (MiStra, Stand 1. Februar 2019) sind umfangreiche Mitteilungen über Ausländerinnen und Ausländer bei laufenden Verfahren und so weiter gegenüber der Ausländerbehörde zu tätigen. Bei Steuerstraftaten ist dafür auch die Buß- und Strafsachenstelle zuständig. Für das Steuerstrafrecht regelt entsprechende Meldepflichten die Nummer 136 Abs. 1 Nr. 4 der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2019 vom 1. Dezember 2018. Hier sind zum Beispiel Meldepflichten gegenüber der Ausländerbehörde wegen Bußgeldern ab 500 Euro geregelt. Entsprechendes ist in § 88 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt.

Das Thüringer Finanzministerium antwortete hierzu wie folgt: Unter anderem gab es im Freistaat Thüringen im Jahre 2019 9.675 Gewerbeanmeldungen, davon 997 nichtdeutscher Staatsbürger. Daten über die Staatsbürgerschaft von Steuerpflichtigen beziehungsweise deren gesetzlichen Vertretern habe man nicht. Ebenso habe man keine Daten, in wievielen Fällen seit 2015 wegen Delikten gegen sozialversicherungsrechtliche Vorschriften beziehungsweise steuerrechtlicher Vorschriften gegenüber Ausländern, die Inhaber beziehungsweise Geschäftsleiter von Betrieben mit Sitz im Freistaat Thüringen, ermittelt wurde.

Diese Antwort ist für mich leider keine Überraschung. Während jeder ordentlich arbeitende Betrieb überhäuft wird mit Anträgen, Formularen; Prüfungen, dauernden Nachfragen, nicht gezahlter Coronahilfen und weiteren obskuren Vorschriften, werden anscheinend Gewerbebetriebe ausländscher Staatsbürger etwas laxer behandelt. Für fast jede unnütze Verwaltungssache wird eine Statistik gefertigt, aber hier gibt es wohl eine „bewusste Lücke“. Ich arbeite an der Aufarbeitung und Entlarvung solcher Lücken

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