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Sparkassenangelegenheiten in Thüringen – eigener oder übertragener Wirkungskreis von kreisfeien Städten und Landkreisen

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Sparkassenangelegenheiten in Thüringen – eigener oder übertragener Wirkungskreis von kreisfeien Städten und Landkreisen

Ich fragte zusammen mit Björn Höcke die Landesregierung nach den Gehältern der Sparkassenvorstände, nämlich wo und wie diese einsehbar sind. Hintergrund ist nämlich die Handhabung der Offenlegung der Gehälter in Thüringen. Zunächst regelt § 285 Nr. 9 i.V.m. § 286 Abs. 4 HGB die Offenlegung der Vorstandsgehälter, aber nur in einer Summe. Detaillierter regelt aber das  Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG) die Offenlegung der Vorstandsgehälter, nämlich auch je Person und aufgegliedert. Hier der Wortlaut des § 16 Abs. 7 ThürSpkG:

„(7) Der Träger wirkt darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds des Vorstandes unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, jährlich ortsüblich offengelegt werden. Dies gilt auch für

  1. Leistungen, die dem Mitglied des Vorstandes für den Fall einer vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind,
  2. Leistungen, die dem Mitglied des Vorstandes für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert, sowie den von der Sparkasse während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
  3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen nach den Nummern 1 oder 2 und
  4. Leistungen, die einem früheren Mitglied des Vorstandes, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.

Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keinem Jahresabschluss angegeben worden sind….“

In der Praxis geschieht diese Veröffentlichung aber, soweit ersichtlich, häufig nicht. Auf eine Frage der AfD Fraktion im Kreistag des Landkreises Eichsfeld, wie denn die Vorstandsgehälter der Sparkassenvorstandsmitglieder aussehen, äußerte der Herr Landrat, dies sei „übertragener Wirkungskreis“. Faktisch hieße dies, es gibt eine Regelung zu einer Offenlegungspflicht (§ 16 Abs. 7 ThürSpkG), deren Informationen Niemand beziehen kann.

Nun antwortete immerhin die Landesregierung, Sparkassenrecht sei „Eigener Wirkungskreis“. Schlussendlich müsse der Landrat die Auskunft geben bzw. auf eine Auskunft „hinwirken“. Erfolge dies nicht, sei dies aber ohne rechtliche Folgen. Kombiniert man also alles miteinander, so gibt es in Thüringen Regelungen ohne Regelungscharakter. Dies ist aber einem Rechtsstaatsprinzip abträglich und die AfD wirkt auf die Einhaltung der Gesetze hin.

Ihr MdL Robert Sesselmann