Umsatzsteuer in den Kommunen gemäß § 2b UStG
Die Landesregierung begrüßt und unterstützt die freiwillige kommunale Zusammenarbeit in umsatzsteuerlichen Fragen. Dies gilt für die
Umsetzung des § 2b UStG ebenso wie für jede andere Aufgabe der Beteiligten, wenn die Zusammenarbeit in deren Interessen liegt. Die konkreten Effekte der kommunalen Zusammenarbeit können belastbar allenfalls von den Beteiligten selbst im Einzelfall, abhängig beispielsweise von der konkreten Form
der Zusammenarbeit, ausgewiesen werden und sind nicht pauschal darstellbar.
Zudem fragte ich nach Erkenntnissen der Landesregierung, welche Thüringer Landkreise bzw. Kommunen wegen der Umsetzung des § 2b UStG zusammenarbeiten. Der Landesregierung ist eine aus den Landkreisen Greiz, Hildburghausen, Saalfeld-Rudolstadt, Kyffhäuserkreis und Wartburgkreis bestehende kommunale Arbeitsgemeinschaft nach § 4 ThürKGG zur Umsetzung des § 2b UStG bekannt.
Das Problem ist aber im Kern, dass das europäische Recht eine weitere Komplizierung zur Folge hat und nun über die Notkrücke einer kommunalen Zusammenarbeit die Kommunen “effizienter” werden. Das Grundübel ist aber die Struktur der EU.
Sehen Sie in die Anfrage,
Ihr MdL Robert Sesselmann